Unterlassungserklärungen

Häufig empfiehlt es sich, eine Unterlassungserklärung in modifizierter Form abzugeben - aber was bedeutet das alles überhaupt?

Schuldeingeständnis durch Unterlassungserklärung?

08.01.2013

Der Adressat einer Filesharing-Abmahnung wird regelmäßig aufgefordert, eine strafbewehrte Unterlassungsverpflichtungserklärung abzugeben. Nachdem die Abmahnkanzleien im Idealfall eine sofortige Erfüllung der Ansprüche bevorzugen, fügen sie regelmäßig einen Entwurf für eine solche Unterlassungserklärung bei, um dem Anschlussinhaber die Abgabe zu erleichtern.

Unterlassungserklärung als Schuldeingeständnis

Selbstverständlich drängt sich dabei auch dem unbedarftesten Betrachter die Frage auf, ob die Abmahnkanzlei nicht vielleicht diesen Vordruck so formuliert, wie es für sie bzw. ihre Mandantschaft vorteilhaft ist und nicht für den Betroffenen. Insbesondere stellen sich viele Abgemahnte die Frage, ob sie nicht bei Unterzeichnung ein Schuldeingeständnis abgeben.

 

 

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Portal zu Modifzierter Unterlassungserklärung

02.01.2013

Portal Informationen modifizierte UnterlassungserklärungWir haben Fragen und Antworten rund um das Thema modifizierte Unterlassungserklärung auf einer eigenen Unterseite zusammengefasst.

Lebenslange Gültigkeit der Unterlassungserklärung

14.11.2012

Betroffene, die eine Abmahnung wegen angeblichen Filesharings erhalten haben, stehen insbesondere vor der Entscheidung, wie mit der geforderten Unterlassungserklärung umzugehen ist. Hierbei stellt sich auch die Frage, wie lange eine solche Erklärung für den Erklärenden bindend bleibt.

Rechtlich gesehen stellt die Unterlassungserklärung eine Willenserklärung des Abgemahnten dar, die auf den Abschluss eines Unterlassungsvertrages mit dem Rechteinhaber gerichtet ist. Dieser Vertrag kommt mit Erklärung in der in der Abmahnung angebotenen Form bzw. bei Modifikationen mit Annahme durch die Gegenseite zustande.

 

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Unterwerfung als Täter oder Störer

In den Abmahnungen wird in der Regel verlangt, dass sich der Abgemahnte verpflichtet, es künftig selbst zu unterlassen, eine bestimmte Verletzungshandlung vorzunehmen. Wenn der Abgemahnte jedoch als Anschlussinhaber aus Störerhaftung in Anspruch genommen wird, ist er gar nicht verpflichtet eine solche auf täterschaftliche Handlung ausgerichtete Erklärung abzugeben. Der Bundesgerichtshof hatte daher auch das angegriffene Urteil abgeändert.

 

Auch die Instanzgerichte haben das Problem inzwischen teilweise erkannt. Das LG Düsseldorf hat am 29.09.2010 Az.12 O 51/10 wie folgt tenoriert:

Die einstweilige Verfügung der Kammer vom 17.02.2010 wird mit der Maßgabe bestätigt, dass den Antragsgegnern untersagt wird, durch unzureichende Sicherungsmaßnahmen ihres W-LAN-Anschlusses außenstehenden Dritten zu ermöglichen, das Werk "X" (Text und Komposition) im Internet über dezentrale Computernetzwerke (sog. Filesharingnetzwerke bzw. Tauschbörsen) öffentlich verfügbar zu machen.

In der Praxis sollten sich die Abgemahnten genau überlegen, welche modifizierte Unterlassungserklärung sie abgeben wollen, um eine Inanspruchnahme für die Vertragsstrafe zu vermeiden.