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RA Philipp Marquort

Die Kieler Rechtsanwaltskanzlei Philipp Marquort, die offenbar nach dem Briefkopf nur aus diesem selbst besteht, mahnt vor allem wegen angeblicher Urheberrechtsverletzung an Filmwerken ab, bei denen sich alleine am Titel bereits erkennen lässt, dass wohl pornographische Filmwerke vorliegen. Meist werden die Abmahnungen von Rechtsanwalt Marquort im Auftrag der Triple X Entertainment UG (haftungsbeschränkt) versandt, beispielsweise handelt es sich um den Titel "Melanie Dreilochstute aus Berlin" oder ähnlich kreativ bezeichnete Werke.

Abmahnung Rechtsanwaltskanzlei Philipp MarquortLaut dem Schreiben der Kieler Kanzlei wurde die IP-Adresse dem Empfänger des Abmahnschreibens beweissicher zugeordnet und für dieses Fehlverhalten der Anschlussinhaber auch sowieso verantwortlich, sodass der jeweilige Rechteinhaber die Vernichtung etwaiger Werkskopien, die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung, Auskunft und die Zahlung von Schadensersatz und Rechtsanwaltskosten verlangen kann. RA Marquort stellt in diesem Zusammenhang ausführlich dar, wie die Ermittlung der auf derartiges Vorgehen spezialisierten Firma erfolgt und schließlich über einen gerichtlichen Auskunftsbeschluss die Herausgabe der Daten beim jeweiligen Provider erfolgt sei.

Zur Vermeidung einer gerichtlichen Auseinandersetzung, die nach Ansicht der Kanzlei auch unnötig sei, unterbreitet diese im Namen der Mandantschaft einen Vergleichsbetrag in Höhe von früher mehr als 700,00 € und inzwischen lediglich 490,00 € für ein Filmwerk. Damit sollen alle Ansprüche der Mandantschaft gegen den Empfänger des Abmahnschreibens erledigt sein. Selbstverständlich möchte die Kanzlei auch eine Unterlassungserklärung, da - so die Ausführungen - nur mittels dieser sichergestellt sei, dass keine weitere Rechtsverletzung erfolge; die bloße Löschung genüge eben nicht.

RA Marquort statuiert in der Abmahnung, dass Gerichte für Filesharing an Filmwerken Streitwerte von 50.000,00 € festsetzen (berechnet Gebühren später jedoch selbst auf Grundlage von 20.000,00 € Streitwert) und stellt daher Kosten für die erste gerichtliche Instanz von enormen 7.639,30 € in Aussicht - durchaus geeignet, den Adressaten gewaltig zu verunsichern. Seltsam mutet auch die Behauptung an, dass bei Abmahnung über ein Jahr nach Rechtsverstoß durch kurze Fristen die Möglichkeit eines Eilverfahrens offen gehalten werden müsse. Dem Schreiben ist regelmäßig eine strafbewehrte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung, der Ermittlungsdatensatz, der Auskunftsbeschluss, ein Zahlschein und eine Vollmachtskopie beigelegt.

RA Munderloh

Aus Oldenburg verschickt Rechtsanwalt Rainer Munderloh Filesharing-Abmahnungen, welche regelmäßig vorgeworfene Urheberrechtsverletzungen an pornografischem Filmwerk zum Inhalt haben. Für die jeweilige Rechteinhaberin, zuletzt häufig die Firma RGF Productions Limited, werden Ansprüche auf Unterlassung, Kostenerstattung für das anwaltliche Abmahnschreiben und Schadensersatz geltend gemacht. Nicht selten teilen uns dabei die betroffenen Anschlussinhaber mit, dass sie anhand der genannten Daten oder sonstiger Gegebenheiten einen tatsächlichen Verstoß über ihren Anschluss ausschließen können.

Abmahnung Rechtsanwalt Rainer MunderlohRA Munderloh stellt in seinem Schreiben jedoch ausführlich dar, dass die Ermittlung der IP-Adresse über ein spezielles IT-Unternehmen erfolgt ist und nach der Beauskunftung durch den Provider die Verantwortlichkeit des Abgemahnten eindeutig sei. Gerade weil es sich hier um pornografisches Filmwerk handelt, stellt der Oldenburger Anwalt darüber hinaus auch eine strafrechtliche Verantwortlichkeit in den Raum. In der Abmahnung rechnet er dann Zahlungsansprüche im vierstelligen Bereich aus.

Dem meist dreiseitigen Schriftsatz sind eine Vollmacht sowie eine vorbereitete strafbewehrte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung beigefügt, in welcher sich auch ein Anerkenntnis und eine Zahlungsverpflichtung betreffend die Zahlungsansprüche findet. RA Munderloh bietet für seine Mandantschaft daneben die Erledigung der Angelegenheit bei Zahlung eines Vergleichsbetrages an, welcher zuletzt mit 780,00 € beziffert war.